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Satzung Soccer Linz e.V.


§ 1. Name und Sitz.
(1) Der am 01. Dezember 2003 in Linz am Rhein gegründete Verein führt den Namen Soccer Linz.
(2) Der Sitz des Vereins ist Linz am Rhein.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuwied eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

§ 2. Zweck des Vereins.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Hallensports sowie der Jugendarbeit.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen beim Hallenfußball
b) die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3. Mitgliedschaft in den Verbänden.
Der Verein ist Mitglied im Sportbund Rheinland e.V..

§ 4. Mitgliedschaft.
(1) Der Verein führt als Mitglieder ordentliche Mitglieder.
(2) Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
(3) Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.
(4) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft.
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist.
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten und durch den Vorstand zu beschließen ist. Selbiges gilt für Verhaltensformen, welche in irgend einer Form gegen das Anstands- und Ehrgefühl recht und billig denkender Menschen verstoßen. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die entscheidet.
d) mit dem Tod des Mitglieds.
(2) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

§ 6. Farben und Auszeichnungen.
(1) Die Farben des Vereins sind schwarz und weiß.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-Abzeichens.

§ 7. Beiträge.
Zum 1. März eines jeden Jahres ist ein Mitgliedsbeitrag in Euro zu zahlen. Die Beitragshöhe legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 8. Geschäftsjahr.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 9. Organe des Vereins.
Die Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung;
(b) der Vorstand.

§ 10. Mitgliederversammlung.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
(3) Die Einladung erfolgt per Post, zur Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Aufgabe.
(4) Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(5) Jedes Mitglied kann bis zu 3 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit erlischt allerdings dann, wenn nicht wenigstens 5 Mitglieder zu der laufenden Mitgliederversammlung erscheinen.
(7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Versammlungsleiter und dem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
(9) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
(a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr;
(b) Feststellung der Jahresrechnung;
(c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
(d) Entgegennahme des Kassenberichtes der Kassenprüfer;
(e) Entlastung des Vorstandes;
(f) Neuwahl des Vorstandes;
(g) Neuwahl von zwei Kassenprüfern;
(h) Veranstaltungskalender;
(i) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen;
(j) Beschlussfassung und Satzungsänderung und Auflösung des Vereins;
(k) Anträge;
(l) Verschiedenes.

§ 11. Vorstand.
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden;
b) dem Schatzmeister;
c) dem Geschäftsführer.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem stellvertretenden Vorsitzenden;
b) dem Sportwart.
(3) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
(4) Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
(5) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Geschäftsführer. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
(6) Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
(7) Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(9) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

§ 12. Kassenprüfung.
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliedsversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft. Diese erstatten der Mitgliedsversammlung einen Prüfungsbericht.

§ 13. Ordnungen.
(1) Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
(2) Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Fachverbände sind für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
(3) Die voranstehenden Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§ 14. Auflösung des Vereins.
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Sportbund Rheinland e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(2) Als Liquidatoren werden der Vorsitzende und ein Stellvertreter bestellt.

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